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Zivilsachen §§ 7, 181 KO; § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (RZ 2006/10)

EntscheidungenZivilsachenBearbeitet von VizePräs i.R. Dr. Kurt HofmannRZ 2006/10RZ 2006, 105 Heft 4 v. 1.4.2006

§§ 7, 181 KO

§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO:

Ein nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ergangenes Berufungsurteil ist nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig.

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