§§ 7, 181 KO
§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO:
Ein nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ergangenes Berufungsurteil ist nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig.
§§ 7, 181 KO
§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO:
Ein nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ergangenes Berufungsurteil ist nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig.