§ 127 StGB
§ 148a StGB
Das Aufladen eines Wertkartentelefons oder einer Quickgeldbörse unter Verwendung einer Bankomatkarte ist nicht nach § 127 StGB, sondern nach § 148a StGB zu beurteilen.
§ 127 StGB
§ 148a StGB
Das Aufladen eines Wertkartentelefons oder einer Quickgeldbörse unter Verwendung einer Bankomatkarte ist nicht nach § 127 StGB, sondern nach § 148a StGB zu beurteilen.