§ 281 Abs 1 Z 5 StPO
Die geständige Einlassung des Angeklagten enthebt das Gericht nicht einer Prüfung der Schlüssigkeit derselben.
E 27.7.2005, 13 Os 71/05y (RS0120171)
§ 281 Abs 1 Z 5 StPO
Die geständige Einlassung des Angeklagten enthebt das Gericht nicht einer Prüfung der Schlüssigkeit derselben.
E 27.7.2005, 13 Os 71/05y (RS0120171)