§ 1304 ABGB
§ 405 ZPO
Auf die Mitverschuldensquote wird auch Bedacht genommen, wenn sich der Kläger ein Mitverschulden nur "vorerst" anrechnen lässt. Der Kläger ist nicht gehalten, auf den nicht eingeklagten Rest des Gesamtschadens zu verzichten, um den Zuspruch des seiner Mitverschuldensquote entsprechenden Anteiles vom Gesamtschaden zu erhalten. Ein Ausdehnungsvorbehalt hat nicht zur Folge, dass in einem solchen Zuspruch eine Überschreitung des Begehrens zu erblicken wäre.