§ 30 Abs 1 Z 3 KO
War der Schuldner im Zeitpunkt der Sicherstellung oder Befriedigung eines bestimmten Gläubigers zahlungsunfähig, so ist diese Rechtshandlung gemäß § 30 Abs 1 Z 3 KO anfechtbar, wenn diesem Gläubiger zwar nicht eine fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, dennoch aber zumindest eine fahrlässige Unkenntnis dessen Begünstigungsabsicht vorwerfbar ist.