§ 1300 ABGB
Grundsätzlich besteht keine Haftung des den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft erstellenden Steuerberaters für fahrlässig verursachte Vermögensschäden Dritter.
E 29.11.2005, 10 Ob 57/03k (RS0120309)
§ 1300 ABGB
Grundsätzlich besteht keine Haftung des den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft erstellenden Steuerberaters für fahrlässig verursachte Vermögensschäden Dritter.
E 29.11.2005, 10 Ob 57/03k (RS0120309)