Art 7 Abs 2 UN-Kaufrechtsübk
Das auch im UN-Kaufrechtsübereinkommen anerkannte Zug-um-Zug-Prinzip ermöglicht es dem Schuldner, die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags zu erheben und seine Leistung so lange zurückzuhalten, bis der Vertragspartner zur (gleichzeitigen) Erbringung der Gegenleistung bereit ist.