§§ 46 Abs 4 und 5, 53 Abs 1 StGB:
Nach dem Widerruf der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe sind neuerlich (zumindest) 15 Jahre Haft zu verbüßen, ehe eine abermalige bedingte Entlassung in Betracht gezogen werden kann.
OGH 27.4.2005, 13 Os 132, 133/04