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Entscheidungen in Übersicht EÜ86 (RZ 2006, 73)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2006, 73 Heft 3 v. 1.3.2006

Art 10 § 2 Abs 2 WohnaußStrBeglG

§ 203 Abs 7 AußStrG 2005

Gemäß Art 10 § 2 Abs 2 WohnAußStrBeglG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Rekurs- und das Revisionsrekursverfahren (§ 37 Abs 3 Z 14 bis 16 MRG) dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Für die Ansicht, es handle sich bei der "angefochtenen Entscheidung" stets um die erstinstanzliche Entscheidung, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt (vgl etwa 5 Ob 72/05g).

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