§ 25c KSchG
Eine Aufklärungsobliegenheit im Sinn des § 25c KSchG besteht dann nicht, wenn der Interzedent selbst die Kreditverhandlungen für den Hauptschuldner eigenverantwortlich führt und über dessen Finanzlage zur Gänze unterrichtet ist.
E 21.7.2005, 8 Ob 61/05m (RS0120255)