§ 55 MSchG
§ 151 PatG
Die Vorlage der (nicht anonymisierten) Originalbelege an den Sachverständigen ermöglicht eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung. Ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch über Herkunft und Vertriebswege der Ware des in seinen Markenrechten Verletzten würde die Geheimhaltungsinteressen des Verletzer in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen, ohne dass dies nach dem Zweck der Rechnungslegung erforderlich wäre.