Verordnung (EWG)Nr 2078/92 des Rates 392R2078 umweltgerechte landwirtschaftliche Produktionsverfahren
Pkt 1.3 ÖPUL
Zur Auslegung des Begriffs des förderungswürdigen Bewirtschafters zum Stichtag im Sinn des Pkt. 1.3. der Sonderrichtlinie ÖPUL: Die Verpflichtung des Bewirtschafters zur Setzung der zu fördernden Maßnahmen ist nicht an bestimmte Grundstücke gebunden. Nicht entscheidend ist, ob der Förderungswerber weiterhin bestimmte Flächen bewirtschaftet. Bei der Frage, welche Grundflächen in die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche, für die die Förderung beantragt wird, einzubeziehen sind, kommt es auf die "Verfügungsgewalt" an. Im Zusammenhang mit dem Abstellen auf die Bewirtschaftung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kann das aus der Sicht des Erklärungsadressaten nur bedeuten, dass die Bewirtschaftung sämtlicher gemeldeter Flächen auf einer materiell-rechtlichen Grundlage beruht.