§ 5 FERG
§ 1 UWG
Ein Fußballverein hat gegenüber einem Fernsehveranstalter eine mit einem Monopolisten vergleichbare Stellung, wenn dem Fernsehveranstalter die Kurzberichterstattung gemäß § 5 FERG durch Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) in der Form gestattet ist, dass ihm das Signal ab "Heck Ü-Wagen" zur Verfügung zu stellen ist. Der Fußballverein darf dem Fernsehveranstalter den Zutritt zum Stadion nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen unter Berufung auf sein Hausrecht verweigern.