§ 488 Abs 4 ZPO:
Kündigt das Berufungsgericht nur eine Beweisergänzung an, führt es dann aber eine unvollständige Beweiswiederholung zu einem prozessentscheidenden Thema durch, verletzt es die Vorschrift des § 488 Abs 4 ZPO.
§§ 14, 30 Abs 2 Z 5 MRG;
§ 488 Abs 4 ZPO:
Kündigt das Berufungsgericht nur eine Beweisergänzung an, führt es dann aber eine unvollständige Beweiswiederholung zu einem prozessentscheidenden Thema durch, verletzt es die Vorschrift des § 488 Abs 4 ZPO.
§§ 14, 30 Abs 2 Z 5 MRG;