§ 8 Abs 2 ASGG
§ 37 ASGG
Das ASGG fordert vom Kläger nicht, eine bestimmte Gerichtsbesetzung bereits in der Klage zu verlangen. Die Frage in welcher Gerichtsbesetzung das angerufene Gericht tätig zu werden hat, hat dieses von sich aus zu prüfen. Auch wenn nur einer der Beklagten die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit erhebt, steht es dem Kläger vor Einlassung in die Streitverhandlung frei, sich dieser Bemängelung zu unterwerfen und sich hinsichtlich des weiteren Beklagten auf den Wahlgerichtsstand des § 8 Abs 2 ASGG zu berufen, worüber das Gericht gemäß § 37 Abs 3 ASGG zu entscheiden hat.