§ 364 ABGB
§ 365 ABGB
Befinden sich auf einer Liegenschaft mehrere Anlagen, die von verschiedenen Personen betrieben werden (hier: Kanalanlage und Stromversorgungsanlage), so stehen auch die Betreiber zueinander in einem Nachbarschaftsverhältnis. Beschädigt nun einer die Anlage des anderen, kommt eine nachbarrechtliche Haftung in Betracht. Schäden, die einem Dritten dadurch entstehen, dass der (unmittelbare) Schaden an der betroffenen Anlage fortwirkt, sind grundsätzlich vom Betreiber der (ersten) Anlage, von der das schadensstiftende Ereignis ausging, nicht zu ersetzen, zumal sonst der Kreis der potenziell Ersatzberechtigten in einer den Intentionen des Nachbarrechts nicht entsprechenden Weise über die Maßen ausgedehnt würde.