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Entscheidungen in Übersicht EÜ413 (RZ 2006, 284)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2006, 284 Heft 12 v. 1.12.2006

§ 1396a ABGB

Zessionsverbote, die vor dem 1.6.2005 (In-Kraft-Treten des § 1396a ABGB idF ZessRÄG 2005) vereinbart wurden, bleiben weiterhin zwischen Gläubiger und Schuldner verbindlich, sie sind auch weiterhin drittwirksam. Ein vor dem 1.6.2005 vereinbartes Abtretungsverbot hat nur dann relative Wirkung, wenn es sich auf Forderungen bezieht, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind.

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