§ 2 Abs 5 Satz 3 EFZG
Auch bei fortdauernder Arbeitsverhinderung, die auf denselben Arbeitsunfall oder dieselbe Berufskrankheit zurückgeht, entsteht mit dem Beginn eines neuen Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch.
E 7.6.2006, 9 ObA 13/06m (RS0120848)