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Entscheidungen in Übersicht EÜ349 (RZ 2006, 254)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2006, 254 Heft 11 v. 1.11.2006

§ 12 Abs 7 GlBH

§ 15 Abs 1 GlBG

Da die Anfechtung nach § 2a Abs 8 GlBG aF (= § 12 Abs 7 GlBG geltende Fassung) in ihrer Konzeption der Anfechtung einer verpönten Motivkündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG folgt, ist konsequenterweise auch die 14tägige Anfechtungsfrist des § 10b Abs 1 dritter SatzGlBG aF (= § 15 Abs 1 vierter Satz GlBG geltende Fassung) als prozessuale Frist zu betrachten, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist.

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