§ 5 Abs 2 KBGG
Der bloße Wechsel zwischen leiblicher Mutter und Pflegevater führt noch zu keiner Verlängerung der Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes im Sinn des § 5 Abs 2 KBGG bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes. Gegen dieses Ergebnis bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.