Art 4, 5 u 6 MRK
Art 6 PersFrSchG:
Die umfassende Garantie eines fairen Verfahrens nach Art 6 Abs 1 MRK bezieht sich nur auf jenen Teil des Strafprozesses, in dem über eine strafrechtliche Anklage - also über Schuld oder Nichtschuld - entschieden wird. Im Haftprüfungsverfahren kommen lediglich die über Art 5 MRK angesprochenen Garantien des Art 6 Abs 1 zum Tragen. Im Übrigen sehen weder Art 5 Abs 4 MRK noch Art 4 Abs 3 und Abs 6, Art 6 PersFrSchG eine Beschränkung der richterlichen Prüfung der Haftvoraussetzungen auf die von der Anklagebehörde vorgebrachten Haftgründe vor.