§§ 2 Abs 1 Z 3, 43, 45 AußStrG:
Der Beschluss, mit dem der bisherige Sachwalter enthoben wird, wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam; er kann daher namens des Betroffenen vom bisherigen Sachwalter, nicht aber von dem, der die Enthebung anregte, bekämpft werden.