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Zivilsachen §§ 2 Abs 1 Z 3, 43, 45 AußStrG (RZ 2006/23)

EntscheidungenZivilsachenBearbeitet von VizePräs i.R. Dr. Kurt HofmannRZ 2006/23RZ 2006, 236 Heft 10 v. 1.10.2006

§§ 2 Abs 1 Z 3, 43, 45 AußStrG:

Der Beschluss, mit dem der bisherige Sachwalter enthoben wird, wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam; er kann daher namens des Betroffenen vom bisherigen Sachwalter, nicht aber von dem, der die Enthebung anregte, bekämpft werden.

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