§ 2 StGB
§ 146 StGB
Täuschung durch unterlassene Aufklärung kann auch lediglich einen Teilaspekt eines einheitlich ein "aktives Tun" darstellenden Gesamtverhaltens bilden (WK-StGB - 2 § 146 Rz 22).
§ 2 StGB
§ 146 StGB
Täuschung durch unterlassene Aufklärung kann auch lediglich einen Teilaspekt eines einheitlich ein "aktives Tun" darstellenden Gesamtverhaltens bilden (WK-StGB - 2 § 146 Rz 22).