§ 5 Abs 1 IPRG
Das IPRG ist gemäß § 5 Abs 1 vom Grundsatz der Gesamtverweisung beherrscht, die Verweisung auf die fremde (deutsche) Rechtsordnung umfasst daher auch deren Verweisungsnormen. Dies gilt auch für die objektive Anknüpfung von Verträgen. Die vom österreichischen Gesetzgeber normierte Gesamtversicherung kann nicht durch eine vom deutschen Gesetzgeber normierte Sachnormverweisung derogiert werden.