§ 5 Abs 2 WEG 2002
§ 6 WEG 2002
Nach dem klar erkennbaren Gesetzeszweck geht es bei dieser Beschränkungsbestimmung nur um wohnungseigentumstaugliche, also "erwerbbare" Kfz-Abstellplätze. Abstellplätze, an denen infolge Widmung zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft kein Erwerb von Wohnungseigentum möglich ist, sind nicht in die Zahl der aufzuteilenden Kfz-Abstellplätze einzurechnen.