§ 30 Abs 1 MRG
Das Gesetz kennt weder Ausschlussfristen, nach deren Ablauf Kündigungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden können, noch den Tatbestand der Verwirkung des Kündigungsrechts infolge bloßer Nichtausübung durch längere Zeit. Das gesetzliche Kündigungsrecht des Vermieters erlischt daher nicht durch bloßen Zeitablauf.