§ 83c Abs 1 JN
Für den Gerichtsstand des § 83c JN ist kein besonderer sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen der beanstandeten Handlung und der jeweiligen Zweigniederlassung zu verlangen, es genügt, dass sich die beanstandete Handlung auch auf die jeweilige Zweigniederlassung bezieht.