§ 1 UWG
Mit der Abgabe von Diesel in den Betriebstankstellen der Straßenbauämter und Straßenmeistereien zum Einstandspreis oder zu betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten niedrigen Verkaufspreisen missbraucht die öffentliche Hand die ihr aufgrund öffentlich-rechtlicher Sonderstellung zur Verfügung stehenden Mittel.