§ 14 UWG
Ist ein (neuerlicher) Wettbewerbsverstoß schon aus objektiven Gründen auszuschließen, so kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte im Verfahren nicht nur die Wiederholungsgefahr, sondern auch seine Unterlassungspflicht bestreitet.
E 14.3.2005, 4 Ob 281/04h (RS 119806)