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Betrifft: Eignungspsychologische Begutachtung von Aufnahmewerbern - Neuregelung

InternaDr. Wolfgang FellnerRZ 2005, 194 Heft 9 v. 1.9.2005

Das Bundesministerium für Justiz übermittelt den angeschlossenen Erlass mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme.

Vorauszuschicken ist, dass im Auswahlverfahren alle vorhandenen Informationsquellen (Zeugnisse, Stellungnahmen der Ausbildungsrichter, Gutachten, Lebenslauf, Stellungnahme des OLG-Präsidenten …) relevant sind. Welches Gewicht einer einzelnen Informationsquelle dabei zukommt, hängt einerseits von ihrem absoluten Gehalt und andererseits und vor allem davon ab, ob andere Informationsquellen ein Gegengewicht bilden (können). Dabei ist das enorme Potential der Stellungnahmen der Ausbildungsrichter nicht zu verkennen. Ob dieses Potential ausgeschöpft wird, hängt in erster Linie von der Stellungnahme selbst ab, eine aussagekräftige Stellungnahme kann gar nicht übergangen werden. Fehlt es daran, erhalten andere Beurteilungsgrundlagen wie etwa das eignungspsychologische Gutachten zur Persönlichkeit zwangsläufig mehr Gewicht. In Reaktion auf diesen Umstand das eignungspsychologische Gutachten auf ein bloßes pyschisches Gesundheitsattest zu reduzieren und damit jeder Aussagekraft zu berauben, kann nicht der richtige Weg sein.

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