§ 241e Abs 1 StGB
§ 28 StGB
Beide Fälle einer Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB stellen (strafbare) Vorbereitungshandlungen dar, deren eigenständiger Deliktsunwert auch im Fall einer der Entfremdung zeitlich nachfolgenden Begehung eines Vermögensdeliktes unter Benützung des unbaren Zahlungsmittels oder einer Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels nach § 241a StGB, je durch denselben Täter, fortbesteht (keine stillschweigende Subsidiarität). Diese Annahme echter (ungleichartiger) Konkurrenz des Vergehens nach § 214e Abs 1 StGB zu später - allenfalls auch von demselben Täter - begangenen Vermögensdelikten liegt auch in der Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter begründet, weil die Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels einen Angriff auf die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln darstellt, während die spätere missbräuchliche Verwendung dieses Zahlungsmittels gegen fremdes Vermögen gerichtet ist.