§ 159 Abs 5 Z 3 StGB
Da kridaträchtiges Handeln nach § 159 Abs 5 Z 3 StGB nur auf das Verhältnis von Einkommen und Vermögen einerseits und Ausgaben andererseits abstellt, kommt dem Anteil einzelner Kostenfaktoren an dieser Gesamtbeurteilung keine Bedeutung zu. Es ist auch ohne Bedeutung, unter welchem Rechtstitel Aufwand zugunsten des Angeklagten aus dem Firmenvermögen getätigt wurde.