§§ 2 Abs 1 GRBG
179 Abs 4, 182 Abs 3 StPO:
Durch das Fehlen der ihm nach dem Willen des Gesetzgebers bei Fortsetzung der U-Haft zustehenden Entscheidungsbegründung wird der Beschuldigte (bzw. Angeklagte) im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.