Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO
Der in Art 5 Nr. 1 lit b EuGVVO festgelegte Erfüllungsort ist autonom an Hand tatsächlicher Kriterien zu bestimmen. Da nicht an rechtliche Kriterien (der lex causae) anzuknüpfen ist, ist beim Versendungskauf der Ort der tatsächlichen Ablieferung (Warenübernahme) bzw. der Bestimmungsort der Ware mangels abweichender Vereinbarung der Erfüllungsort.