§ 5 PSG
§ 30 PSG
Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt (oder für die Zukunft) befristet ist, sind noch nicht Begünstigte im Sinn des § 5 PSG und haben keinen Auskunftsanspruch.
§ 5 PSG
§ 30 PSG
Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt (oder für die Zukunft) befristet ist, sind noch nicht Begünstigte im Sinn des § 5 PSG und haben keinen Auskunftsanspruch.