§ 321 Abs 1 Z 3 ZPO
§ 367 Abs 1 EO
Wird die Entbindungserklärung nicht abgegeben und besteht nach bürgerlichem Recht - sei es auf Grund konkreter vertraglicher Vereinbarung, sei es auf Grund im Wege der Auslegung abgeleiteter vertraglicher Nebenpflichten - eine Pflicht zur Entbindung, so muss - wenn die Befreiungsvereinbarung umstritten ist und der Zeuge deshalb das Zeugnis verweigert - zunächst in einem gesonderten Prozess auf Abgabe der Entbindungserklärung geklagt werden, wobei das Urteil die Entbindungserklärung gemäß § 367 EO ersetzt.