§ 28 Abs 2 SMG
§ 28 Abs 4 Z 3 SMG
Während das vorschriftswidrige Inverkehrsetzen einer großen Suchtgiftmenge durch einen gewerbsmäßig handelnden, aber nach § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG privilegierten Täter die strafbare Handlung nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG begründet (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), begründet gewerbsmäßiges Handeln ohne die genannte Privilegierung ideel konkurrierend auch die unselbständige Qualifikation des § 28 Abs 3 erster Satz (erster Fall) SMG, mithin eine weitere strafbare Handlung, welche den Grundtatbestand zufolge des Scheinkonkurrenztypus der Spezialität verdrängt. Stellt derartiges Handeln bei Erreichen des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge aufgrund des im § 28 Abs 4 Z 3 SMG zum Ausdruck kommenden Zusammenrechnungsgrundsatzes eine strafbare Handlung sui generis her, wird demnach bei gewerbsmäßigen, nicht nach § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG privilegierten Taten das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Satz (erster Fall) und Abs 4 Z 3 SMG, sonst aber das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG begründet, sodass bei gewerbsmäßigem Handeln die angesprochene Privilegierung für die Subsumtion maßgebend ist.