§§ 11, 12 KO
§ 294 Abs 3 EO:
Bei einer Exekution auf Geldforderungen wird das Pfandrecht am Tag der Zustellung des Drittverbotes an den Drittschuldner erworben.
§§ 11, 12 KO
§ 294 Abs 3 EO:
Bei einer Exekution auf Geldforderungen wird das Pfandrecht am Tag der Zustellung des Drittverbotes an den Drittschuldner erworben.