§ 7a Abs 1 Z 2 MedG:
Der Begehung einer (gerichtlich) strafbaren Handlung verdächtig ist, wem zur Last liegt, eine oder mehrere Taten gesetzt zu haben, welche einer oder mehreren strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien) subsumierbar sind. Stellt der von der Veröffentlichung angesprochene Medienkonsument eine solche Verbindung nicht her, scheidet eine auf § 7a Abs 1 Z 2 MedG gegründete Entschädigung aus.