§ 6 Abs 1 KO
Der Gemeinschuldner ist nicht zur Geltendmachung von Gebrauchsrechten, die aus zur Konkursmasse gehörigen Miteigentumsanteilen an Liegenschaften erfließen, befugt. Hier: Betreten von Haus und Garten.
E 11.11.2004, 8 Ob 101/04t (RS 119524)