§ 1109 ABGB
§ 9 Abs 3 MRG
Im Anwendungsbereich des MRG derogiert § 9 Abs 3 MRG dem § 1109 ABGB. § 9 Abs 3 MRG verlangt, dass sich der Bestandgeber in seiner Zustimmung die Verpflichtung des Bestandnehmers zur Wiederherstellung ausdrücklich oder schlüssig vorbehält. Das gilt auch dann, wenn sich die Parteien des Bestandvertrags bereits im Bestandvertrag darauf geeinigt haben, dass dem Bestandnehmer eine Berechtigung zu wesentlichen Veränderungen eingeräumt ist.