§ 77a Abs 2 KO
Wurde die Gesellschaft unter Nachweis eines entsprechenden Vermögens fortgesetzt, kann auch die Eintragung der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens im Sinn des § 77a Abs 1 Z 6 KO in analoger Anwendung des § 77a Abs 2 letzter Satz KO gelöscht werden. Die 5-Jahresfrist beginnt in einem solchen Fall mit der Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft im Firmenbuch.