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Entscheidungen in Übersicht EÜ6 (RZ 2005, 44)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2005, 44 Heft 2 v. 1.2.2005

§ 77a Abs 2 KO

Wurde die Gesellschaft unter Nachweis eines entsprechenden Vermögens fortgesetzt, kann auch die Eintragung der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens im Sinn des § 77a Abs 1 Z 6 KO in analoger Anwendung des § 77a Abs 2 letzter Satz KO gelöscht werden. Die 5-Jahresfrist beginnt in einem solchen Fall mit der Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft im Firmenbuch.

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