Christandl gelangt in seinem Beitrag zum Ergebnis, § 1333 Abs 3 ABGB sei "sehr eng auszulegen" und sei "für einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für anwaltliche Tätigkeit nicht heranzuziehen".
Christandl gelangt in seinem Beitrag zum Ergebnis, § 1333 Abs 3 ABGB sei "sehr eng auszulegen" und sei "für einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für anwaltliche Tätigkeit nicht heranzuziehen".