§ 231 Abs 2 EO:
Die Klagefrist von einem Monat beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem der Kläger auf den Rechtsweg verwiesen wurde. Wird die Frist versäumt, ist eine dennoch eingebrachte Klage abzuweisen.
OGH 25.3.2004, 3 Ob 6/04k (LG Leoben 1 R 353/02g; BG Bad Aussee 2 C 765/01 p)