§ 3 WRG
§ 523 ABGB:
Privatgewässer sind Zubehör der Grundstücke, auf denen sie sich befinden. Bei privaten Seen ist daher das Eigentum am Wasserbett maßgeblich. Nur bei öffentlichen Gewässern ist für die Grenze zwischen wasserführendem und verlassenem Bett der regelmäßig wiederkehrende, also der ordentliche Höchstwasserstand entscheidend.