§§ 27, 28 SMG:
Im Fall der Weitergabe eines Suchtmittels schließt nur eine unmittelbare, von Anfang an bestehende gemeinsame Verfügungsmacht über das Suchtgift durch Übergebenden und Empfänger sowohl ein Inverkehrsetzen (§ 28 Abs 2, vierter Fall) als auch ein (inhaltsgleiches) Überlassen dieses Suchtgiftes (§ 27 Abs 1, sechster Fall) aus. - Echte Konkurrenz von § 28 Abs 2, zweiter und dritter Fall, einerseits und § 28 Abs 2, vierter Fall, ist möglich.