§ 81 Abs 3 EheG
Widerrechtlich erworbenes Vermögen unterliegt grundsätzlich der Aufteilung. Dies trifft auch auf Vermögen zu, das aus gerichtlich strafbarem Verhalten resultiert, es sei denn, dass eine Rückzahlungsverpflichtung tatsächlich besteht.
E 24.6.2005, 1 Ob 88/05f (RS0120046)