§ 2 Abs 1 UVG
Art 1 lit a Z1 Verordnung (EWG)Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung
Eine Person ist dann als Arbeitnehmer im Sinn der VerordnungNr 1408/71 anzusehen, wenn sie die materiellen Voraussetzungen erfüllt, die von dem für sie geltenden System der sozialen Sicherheit objektiv festgesetzt worden sind, auch wenn die für den Anschluss an dieses System erforderlichen Schritte nicht unternommen worden sind. Demnach kommt es für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinn dieser Bestimmung nicht darauf an, ob die betreffende Person vom Sozialversicherungssystem konkret als dessen Mitglied erfasst wurde und tatsächlich eine Pflichtversicherung besteht. Entscheidend ist, ob die Person die materiellen Voraussetzungen einer Pflichtversicherung erfüllt und etwa nur deshalb nicht versichert ist, weil sie die dafür erforderliche Meldung oder Antragstellung unterlassen hat.