§ 1295 ABGB
Die für die Begründung des "vorvertraglichen Schuldverhältnisses" erforderliche Kontaktaufnahme zu "geschäftlichen Zwecken" erfolgt daher bereits dann, wenn ein (potentieller) Kunde den (Bau)Markt aufsucht, um sich über das Produktangebot zu informieren und Preisvergleiche anstellen zu können. Eine (konkrete) Kaufabsicht bereits zu diesem Zeitpunkt ist nicht Voraussetzung für das Eingreifen der culpa in contrahendo.